Werde Mitglied beim TSV Palling !!
Einfach Beitrittserklärung online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und
beim zuständigen Übungsleiter/Trainer
oder Abteilungsleiter abgeben!
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Und hier die
Beitrittserklärung zur Tennisabteilung
Derzeit gültige Mitgliedsbeiträge
(Jahresbeiträge)
Änderung vorbehalten !!!!!!
Einzeltarife |
Familientarife |
|
Erwachsene
42,-€ |
Ehepaar
63,-€ |
1
Elternteil mit Kind
39,-€ |
Jugendliche
18,-€ |
Ehepaar mit 1 Kind
66,-€ |
1
Elternteil mit 2 und mehr Kinder 42,-€ |
Kinder (bis 14 Jahre)
9,-€ |
Ehepaar mit 2 und mehr Kind
69,-€ |
Passiv
43,-€ |
Passiv
27,-€ |
|
|
Satzung des Turn- und
Sportvereins 1920 Palling e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen:
"Turn- und Sportverein 1920 Palling e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Traunstein eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in
Palling.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung
des Sports der Allgemeinheit, insbesonders der Jugend. Es werden
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigung
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
Als Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes gelten insbesonders:
- Die Durchführung eines
geordneten und regelmäßigen Übungs- und Spielbetriebes
sowie die Abhaltung von Sportveranstaltungen jeder Art.
- Die Beschaffung
bzw. Unterhaltung der erforderlichen Geräte, Gebäude,
Übungs- und Spielplätze, sowie die Einsetzung von
sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
- Die Bildung von
Jugend- und Schülerabteilungen.
§ 6 Geistesfreiheit
Der Verein wahrt Geistesfreiheit
hinsichtlich Religion, Rasse und Politik.
§ 7 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des
Bayerischen Landessportverbandes BLSV.
Der Verein erkennt mit der
Aufnahme in den BLSV die Satzungen und die Ordnungen, die darauf
gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen
Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der
Satzungen und der Ordnungen und sonstige durch die Entwicklung
sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen
Bestimmungen, ferner sich aus der Mitgliedschaft der
Fachverbände bei den Dachorganisationen ergebende Pflichten bzw.
Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als
bindend an. Der Verein haftet für die Verpflichtungen seiner
Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BLSV
und den Fachverbänden ergeben.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 9 Mitgliedschaft
Mitglieder sind: 1.
Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder
3. Jugendliche und Kinder.
zu 1. Zu Ehrenmitglieder können
von der Hauptversammlung solche Personen
ernannt werden, die sich um
den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte,
sind aber von jeder Beitragsleistung befreit.
zu 2. Ordentliches Mitglied ist,
wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
zu 3. Angehörige des Vereins im
Alter von 14 bis 18 Jahre gelten als Jugendliche.
Die unter 14 Jahre alten
Angehörigen des Vereins gelten als Kinder.
Mitglieder, die sich in einer oder
mehreren Abteilungen sportlich betätigen, gelten als aktive,
solche die in keiner Abteilung tätig sind, als passive
Mitglieder. Bei vereinsinternen Ehrungen wird auf die
Ehrenordnung des Turn- und Sportvereins
1920 Palling e.V. verwiesen.
§ 10 Beitritt zum Verein
Jede Person, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann dem Verein beitreten. Die
Aufnahme in den TSV Palling ist schriftlich zu beantragen. Hierzu
ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich, bei den Kindern
die der Erziehungsberechtigten. Bei Stellung des Aufnahmeantrags
kann gleichzeitig der Jahresbeitrag erhoben werden.
Bei Beitritt nach dem 30. Juni des
Kalenderjahres vermindert sich der Jahresbeitrag um 50 %. Der
Vorstand kann die Aufnahme (auch ohne Angabe von Gründen)
ablehnen. Dagegen kann Berufung eingelegt werden. Der
Vereinsausschuss entscheidet darüber endgültig. Erst nach
erfolgter Aufnahme und Meldung beim BLSV steht dem Mitglied
Versicherungsschutz zu. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält
auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene
Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die
Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt, der
nur durch eine schriftliche Erklärung möglich ist,
- Tod,
- Auflösung des Vereins,
- Ausschluss aus dem Verein,
§ 12 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes
durch den Vereinsausschuss kann beschlossen werden:
- Wenn das Mitglied trotz
Mahnung mit der Bezahlung von mindestens zwei
Jahresbeiträgen im Rückstand ist,
- bei grobem oder wiederholtem
Verstoß gegen die Ziele und Bestrebungen des Vereins,
gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse,
- bei Schädigung des Ansehens
oder der Belange des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten
innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Ausschluss ist Berufung
an die Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe des Ausschlussbescheides zulässig. Bis zur
Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des betreffenden
Mitgliedes. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
§ 13
Ausgetretene/ausgeschlossene Mitglieder
Ausgeschlossene oder ausgetretene
Mitglieder verlieren jedes Recht bzw. Anrecht auf den Verein und
seine Einrichtungen, bleiben aber für alle während der
Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren
vertragsgemäßer Erfüllung haftbar. Mitglieder, die Ämter im
Verein innehatten, haben vor dem Austritt bzw. Ausschluss
Rechenschaft abzulegen.
Der Beitrag für das Jahr, in dem
der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt, ist voll zu entrichten.
§ 14 Rechte der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft berechtigt
zur Benützung der Vereinseinrichtungen, soweit hierfür
nicht ein Sonderbeitrag zu entrichten ist.
- Alle über 18 Jahre alten
Mitglieder haben Stimmrecht, können wählen und gewählt
werden.
§ 15 Pflichten und Haftung der
Mitglieder
- Die Mitglieder sind
verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten
Grundsätze
tatkräftig zu fördern, die
Beiträge pünktlich zu zahlen und den Beschlüssen und
Anordnungen der Vereinsorgane
nachzukommen.
- Jedes Mitglied haftet für
alle Schäden, die es durch satzungs- und
ordnungswidriges schuldhaftes Verhalten dem Verein,
seinen Mitgliedern oder Anderen zufügt.
§ 16 Beiträge
- Die Höhe der Beiträge und
gegebenenfalls der Aufnahmegebühr wird durch
Beschluss der Hauptversammlung
festgesetzt. Eine Ermäßigung der Beiträge oder
Befreiung von ihrer Zahlung
kann nur in besonderen Fällen auf schriftlichen
Antrag vom Vereinsausschuss
gewährt werden.
- Die Beiträge sind
grundsätzlich jährlich im voraus zu entrichten.
- Zur Ausübung
bestimmter Sportarten kann ein Sonderbeitrag und/oder
Sonderaufnahmegebühr verlangt werden, der von der
Vorstandschaft und der Abteilung durch Eintragung in die
Abteilungssatzung festgelegt wird.
- Die Verwendung der
gespeicherten Daten erfolgt nach datenschutzrechtlichen
Bestimmungen.
§ 17 Vereinsorgan
Der Verein wird verwaltet durch:
- Vorstand
- Vereinsausschuss
- Hauptversammlung
§ 18 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
- Vorsitzendem
- Vorsitzendem
- Vorsitzendem
- Dem Vorstand obliegt die
Geschäftsführung und die Leitung des Vereins und
Durchführung der rechtswirksam gefassten Beschlüsse von
Vereinsausschuss und Hauptversammlung
- Der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist
einzelvertretungsberechtigt.
- Rechtshandlungen die der
gewöhnliche Vereinsbetrieb mit sich bringt, können vom
1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vorgenommen
werden, sofern der Geschäftswert im Einzelfall den
Betrag von 400,00 DM nicht übersteigt.
- Die Vorsitzenden leiten
einzelvertretungsberechtigt die Sitzungen des
Vereinsausschusses und die Hauptversammlung.
- Die Vorsitzenden werden von
der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 19 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich
zusammen aus:
Vorstand
Schriftführer
Sportwart
Kassenwart
Jugendleiter
Zeug- und Platzwart
Pressewart
Abteilungsleiter
- Der Vereinsausschuss
beschließt über Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür
nicht durch diese Satzung die Zuständigkeit anderer
Organe begründet ist. Er sorgt in erster Linie für die
zur Erreichung des Vereinszweckes nötigen Mittel. Der
Vereinsausschuss beschließt in allen Dingen, die das
Verhältnis der Abteilungen untereineinander oder zum Hauptverein
betreffen. Antragsberechtigt sind nur die anwesenden
Ausschussmitglieder bzw. deren Stellvertreter.
- Der Vereinsausschuss ist für
Finanzfragen zuständig, ausgenommen bei allen
Angelegenheiten, bei denen den jeweiligen Abteilungen
eine eigene Kassenführung zugestanden wurde oder die
nach dieser Satzung der Hauptversammlung vorbehalten
sind. .
- Der Vereinsausschuss
entscheidet über Ausschluss und gegebenenfalls über
Aufnahmen der Mitglieder.
- Der Vereinsausschuss
entscheidet in Zweifelsfragen über die Auslegung der
Satzung.
- Er ist mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Zur Erledigung bestimmter
Aufgaben kann der Vereinsausschuss weitere Mitglieder in
beliebiger Anzahl heranziehen und zu den Sitzungen laden.
Sie haben beratende Stimmen.
- Die Beschlüsse des
Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend.
- Die Sitzungen des
Vereinsausschusses sind öffentlich. Auf Antrag eines
Ausschussmitgliedes können Punkte der Tagesordnung auch
in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
- Vorstandschaft,
Schriftführer, Sportwart, Kassenwart, Jugendleiter und
Pressewart werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Abteilungsleiter werden
von den jeweiligen Abteilungen gewählt.
- Scheidet während des Jahres
ein Vereinsausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl
des Vereinsausschusses bzw. der Abteilung ersetzt.
- Zeug- und Platzwart ist
jeweils der von der Gemeinde angestellte Hausmeister der
Turnhalle.
- Über die Sitzungen des
Vereinsausschusses ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
- Der Schriftführer hat die
laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen. Er erledigt
den gesamten Schriftverkehr des Vereins und führt das
Protokoll bei Sitzungen der Vereinsorgane.
- Der Sportwart überwacht als
technischer Leiter den gesamten Sportbetrieb des Vereins.
Er hat insbesonders den Spiel- und Übungsplan im
Einvernehmen mit den Abteilungsleitern aufzustellen und
für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen. Dem
Sportwart unterliegt die organisatorische Abwicklung von
Vereinsveranstaltungen, soweit nicht die einzelnen
Abteilungen selbst zuständig sind.
- Dem Kassenwart obliegt die
ordentliche Wahrnehmung der finanziellen Belange des
Vereins und die Begleichung der vom zuständigen Organ
genehmigten Ausgaben und die Rechnungslegung. Bei
steuerlichen Fragen kann jederzeit ein Steuerberater
hinzugezogen werden.
- Der Jugendleiter koordiniert
die Jugendarbeit der einzelnen Abteilungen, führt
Veranstaltungen für die Kinder und Jugendlichen des
gesamten Vereins durch und hält Verbindung zu anderen
Jugendorganisationen.
§ 20 Einberufung der
Hauptversammlung
- Der Vorstand hat alljährlich
nach Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen.
- Die Einberufung erfolgt im
"Trostberger Tagblatt" mindestens acht Tage vor
dem Versammlungstag. Dabei ist die Tagesordnung
bekannt zugeben.
§ 21 Aufgaben der
Hauptversammlung
- Entgegennahme des
Geschäftsberichtes, der Rechnungslegung und des
Revisionsberichtes.
- Entgegennahme der sportlichen
Berichte der einzelnen Abteilungen.
- Entlastung der Vorstandschaft
und des Vereinsausschusses.
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
des Schriftführers, des Sportwartes, des Kassenwartes,
des Pressewartes und der Revisoren sowie die Bestätigung
der in den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern und
des Jugendleiters, der gemäß den Bestimmungen der
Jugendordnung gewählt wird.
- Satzungsänderungen.
- Festsetzung der Beiträge.
- Beschlussfassung über die
Berufung gegen Entscheidungen der anderen Organe, soweit
sie nach dieser Satzung zulässig sind.
- Die Entscheidung über
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
oder grundstücksgleichen Rechten.
- Entscheidungen von Anträgen
des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der
Mitglieder. Anträge der Mitglieder sind nur
beschlussfähig, wenn sie spätestens acht Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsleitung
eingereicht sind.
- Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
Der Vereinsausschuss kann darüber
hinaus alle wichtigen Angelegenheiten der Hauptversammlung zur
Entscheidung unterbreiten, auch wenn er in der Angelegenheit
selber entscheiden könnte. Der Vorstand hat über alle
Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vorzulegen sind, zuvor
den Vereinsausschuss in Kenntnis zu setzen
§ 22 Beschlussfähigkeit der
Hauptversammlung
- Jede ordnungsgemäß
einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
- Die Hauptversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Auflösung des
Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
- Die Abstimmung erfolgt durch
Handzeichen. Auf besonderen Antrag erfolgt schriftliche
Abstimmung (geheim).
- Wahlen erfolgen schriftlich
(geheim) oder, sofern hiergegen kein Widerspruch erhoben
wird, durch Handzeichen.
- Über den Verlauf der
Hauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 23 Außerordentliche
Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen, welche die
gleichen Befugnisse hat, wie eine ordentliche Hauptversammlung.
Die Einberufung muß erfolgen, wenn ein Zehntel aller
wahlberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 20 Abs. 2
dieser Satzung.
§ 24 Die Abteilungen
- Vereinsmitglieder können mit
Zustimmung des Vereinsausschusses innerhalb des Vereins
Abteilungen bilden.
- Die Abteilungen haben keine
eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtshandlungen der
Abteilungen oder ihrer Funktionäre verpflichten den
Verein nicht.
- Den Abteilungen kann in
Ausnahmefällen durch den Vereinsausschuss eigene Kassenführung zuerkannt
werden. Diese Kasse unterliegt jedoch der Prüfung durch den Vorstand und den
Revisoren. Die Kassiere der Abteilungen haben die Kassenberichte nach
Anweisung des Hauptkassiers zu erstellen. Zur Hauptversammlung hat die Abteilung einen Kassenbericht an den
Hauptkassier zu liefern. Abteilungsgelder sind in jedem
Fall Vereinsvermögen. Werden aufgrund der
Abteilungssatzung eigene Beiträge/Aufnahmegebühren
erhoben, so unterliegen diese der eigenständigen
Verwaltung der jeweiligen Abteilung.
- Die Abteilungsleiter werden
von den einzelnen Abteilungen gewählt und von der
Hauptversammlung bestätigt.
- Satzungen und Handlungen
einer Abteilung dürfen der Vereinssatzung nicht
zuwiderlaufen. Abteilungssatzungen müssen dem
Vereinsausschussvorgelegt werden.
- Gegen Entscheidungen des
Vorstandes, durch welche die Zustimmung zur Gründung
einer Abteilung, die Genehmigung einer Abteilungssatzung
oder die Bestätigung eines gewählten Abteilungsleiters
versagt wird, ist Berufung an die Hauptversammlung binnen
vier Wochen nach Bekanntgabe zur Entscheidung zulässig.
§ 25 Revisoren
- Die Hauptversammlung wählt
jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren. Die
Revisoren haben das Recht, an den Vorstands- und
Vereinsausschusssitzungen teilzunehmen und sachliche
Auskünfte zu verlangen.
- Die Revisoren
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder des
Vereinsausschusses sein. Sie sind an Weisungen und
Aufträge des Vorstandes und Vereinsausschusses nicht
gebunden.
§ 26 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für Unfälle
und sonstige Schadensfälle nur im Rahmen der von ihm über den
BLSV abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung.
Der Geschädigte hat die nötigen Unfallmeldungen an den
Schriftführer zeitnah und ausgefüllt zu übergeben. Der Verein
haftet nicht für Geldbeträge, Gegenstände und
Kleidungsstücke, die während der Übungsstunden oder
Veranstaltungen abhanden gekommen sind.
§ 27 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
- von 9/10 der erschienenen
Mitglieder.
- Für Verbindlichkeiten des
Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
- Im Falle der
Vereinsauflösung oder Aufhebung fällt das nach
Begleichung der Vereinsschulden vorhandene Vermögen zur
Verwahrung an die Gemeinde, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
die Förderung des Sportes, zu verwenden hat.
- Diese Verpflichtung zur
Verwahrung des bei der Auflösung bzw. Aufhebung
vorhandenen Vereinsvermögens besteht für die Gemeinde
für die Dauer von fünf Jahren. Erfolgt innerhalb dieses
Zeitraumes keine Neugründung, so geht das Vermögen nach
Ablauf dieser Frist in das Gemeindevermögen über.
- Die Gemeinde darf das
Vermögen einem neu gegründeten Verein nur zuführen,
wenn er satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar
denselben gemeinnützigen Zweck verfolgt (§ 2 dieser
Satzung).
§ 29 Schlussbestimmung
Die am 20.06.1964 aufgestellte und
in den Hauptversammlungen am 06.03.1980/20.04.1990 geänderte
Satzung wurde überarbeitet. Die überarbeitete Satzung wurde in
der Hauptversammlung vom 03.04.1998 genehmigt.
Helmut Zahnbrecher
1. Vorstand
Impressum
Name des Vereins: Turn- und Sportverein 1920
Palling e.V.
Der Verein ist eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein mit
der Nummer VR 242.
1. Vorsitzender: Rudi Glaser
83349 Palling
Tel.: 08629390
E-Mail:
Vertretungsberechtigte: Ludger
Kotte, 2.Vorsitzender
E-Mail:
Christoph Ertl, 3.Vorsitzender
E-Mail:
christoph-ertl@tsv-palling.de
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